Vollzugsdefizit III BauNVO
§ 19 (4) 2 „[...] Die zulässige Grundfläche darf [...] überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 [...].“
Baunutzungsverordnung BauNVO
1.2 „[...] Eine Überschreitung der zulässige Grundfläche [...] wird auf maximal 800 qm begrenzt.“
B-Plan V/32 E Holländischer Platz 1. Änderung Rechtswirksam 8.3.2015
Baunutzungsverordnung BauNVO
1.2 „[...] Eine Überschreitung der zulässige Grundfläche [...] wird auf maximal 800 qm begrenzt.“
B-Plan V/32 E Holländischer Platz 1. Änderung Rechtswirksam 8.3.2015

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Auf dem 920 qm großen Grundstück sind als begrünte, unversiegelte Fläche 120 qm oder 13,05 % nach dem B-Plan von baulicher Nutzung freizuhalten.
Real sind es weniger als die Hälfte.
60 % unversiegelte Flächen beträgt der Richtwert des § 17 BauNVO für WA
Ein Vollzugsdefizit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm in der Praxis (im Verwaltungsvollzug) nicht oder nur unzureichend umgesetzt wird. Quelle: Wikipedia
Real sind es weniger als die Hälfte.
60 % unversiegelte Flächen beträgt der Richtwert des § 17 BauNVO für WA
Ein Vollzugsdefizit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm in der Praxis (im Verwaltungsvollzug) nicht oder nur unzureichend umgesetzt wird. Quelle: Wikipedia
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