55,5 Prozent in Kassel haben vollständigen Impfschutz
Welche Aussagekraft hat diese Zahl? Im aktuellen Amtsblatt Nr. 58 der Stadt Kassel heißt es:
"Einen vollständigen Impfschutz haben bislang 55,5% der Kasseler Bevölkerung über 12 Jahren erlangt (Stand: 3. September 2021)."
Im Amtsblatt macht man sich die Mühe, über insgesamt zwölf (12 !) Seiten in allen Details so ziemlich alle gesetzlichen und wissenschaftlichen Grundlagen zu zitieren - was grundsätzlich zu begrüßen ist, sprachlich jedoch eine absolute Zumutung; besonders wenn der Absender die Abteilung Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist!
Wenigstens ist alles geregelt, von Altersheim bis Freudenhaus. Wirklich alles?
"Einen vollständigen Impfschutz haben bislang 55,5% der Kasseler Bevölkerung über 12 Jahren erlangt (Stand: 3. September 2021)."
Im Amtsblatt macht man sich die Mühe, über insgesamt zwölf (12 !) Seiten in allen Details so ziemlich alle gesetzlichen und wissenschaftlichen Grundlagen zu zitieren - was grundsätzlich zu begrüßen ist, sprachlich jedoch eine absolute Zumutung; besonders wenn der Absender die Abteilung Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist!
Wenigstens ist alles geregelt, von Altersheim bis Freudenhaus. Wirklich alles?
Weiter im Amtsblatt: "Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in vielen großen Betrieben im Stadtgebiet Impfungen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (Hauptsache gegendert!) erfolgt sind. Diese Impfungen werden jedoch nicht an die Stadt Kassel gemeldet, so dass sie nicht in der derzeit lokalen Impfquote von 55,5 % enthalten sind."
Es ist also anscheinend nicht möglich, von den Betriebsärzten zu fordern, eine simple Strichliste der durchgeführten Impfungen zu führen. Man komme mir nicht mit der Datenschutzgrundverordnung. Hier reicht einfaches Nasenzählen. Auch über einfaches Nachzählen der verbrauchten Spritzen bekommt man ein recht genaues Bild.
Okay, man kann sagen, dass die tatsächliche Impfquote dadurch noch besser würde, was ja positiv wäre. Aber seit wann verzichtet eine Behörde auf die Erhebung solcher Fakten, gerade wenn sie eine positive Aussage erlauben?
In den Formularen unserer Behörden wird jede Art von irrelevantem Blödsinn abgefragt. Aber hier fallen hunderte (oder sind es tausende?) von Geimpften aus der Statistik. Und wie viele sind es bundesweit?
Dieser Fall verstärkt erneut den Eindruck, dass unsere Behörden im Falle der Pandemie offenbar massiv an ihre Grenzen gestoßen sind. Durchdachte umfassende Konzepte und nachvollziehbare Handungsanweisungen muss man suchen und vor allem erstmal verstehen. Dafür Aktionismus unter Umgehung des gesunden Menschenverstandes und der einfachen Logik.
Aber solche Satzmonster bekommen sie hin:
Es ist also anscheinend nicht möglich, von den Betriebsärzten zu fordern, eine simple Strichliste der durchgeführten Impfungen zu führen. Man komme mir nicht mit der Datenschutzgrundverordnung. Hier reicht einfaches Nasenzählen. Auch über einfaches Nachzählen der verbrauchten Spritzen bekommt man ein recht genaues Bild.
Okay, man kann sagen, dass die tatsächliche Impfquote dadurch noch besser würde, was ja positiv wäre. Aber seit wann verzichtet eine Behörde auf die Erhebung solcher Fakten, gerade wenn sie eine positive Aussage erlauben?
In den Formularen unserer Behörden wird jede Art von irrelevantem Blödsinn abgefragt. Aber hier fallen hunderte (oder sind es tausende?) von Geimpften aus der Statistik. Und wie viele sind es bundesweit?
Dieser Fall verstärkt erneut den Eindruck, dass unsere Behörden im Falle der Pandemie offenbar massiv an ihre Grenzen gestoßen sind. Durchdachte umfassende Konzepte und nachvollziehbare Handungsanweisungen muss man suchen und vor allem erstmal verstehen. Dafür Aktionismus unter Umgehung des gesunden Menschenverstandes und der einfachen Logik.
Aber solche Satzmonster bekommen sie hin:
Aufgrund von §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 16 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3274) in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
1, § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den
öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom
28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl.
S. 310) und § 35 S. 2 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom
15. Januar 2010 (GVBl. I. S. 18), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.
September 2018 (GVBl. S. 570), sowie § 27 Abs.
2 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung
vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 (CoSchuV) des Landes Hessen vom 22.
Juni 2021 (GVBl S. 282), zuletzt geändert durch
Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Coronavirus-Schutzverordnung vom 17.
August 2021 (GVBl. S. 386), ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
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