Erfrischendes Sonntagsehrenamt…

In seinem Überschwang freut sich unser OB gleich noch, könnte er auch bei zukünftigen Urnengängen auf meine Mitarbeit zurückgreifen.
So freundlich wie der Oberbürgermeister jetzt daher kommt, so bestimmter wurde ich am 18. Februar aufgefordert, mein Ehrenamt an jenem Sonntag und auch für den Fall einer Oberbürgermeister-Stichwahl anzunehmen: "Deshalb berufen wir Sie hiermit gemäße § 6 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG), § 4 Abs. 1 und 2 Kommunalwahlordnung (KWO) und § 5 der Stimmordnung (StimmO HE) zum Beisitzer des Wahlbezirks. (…) Die Verpflichtung zur Übernahme ergibt sich aus § 6 Kommunalwahlgesetz (KWG). Wir verweisen darauf, dass das Ihnen übertragene Amt ein Ehrenamt ist. Es darf nach § 23 Hessischer Gemeindeordnung (HGO) nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden."
Ich zeige mich also devot und sage nach einer weiteren Aufforderung der Wahlbehörde meine Teilnahme zu. Immerhin wird wegen des "höheren Aufwandes" - was das ist, werde ich sicherlich noch zu spüren bekommen - am 27. März ein "Erfrischungsgeld" in Höhe von sensationellen 50.- Euro gewährt, die mir unmittelbar nach der Wahl per Überweisung auf das von mir angegebene Konto ausgezahlt werden.
Auch meinen einzigen kleinen Trost - vor meinem inneren Auge sehe ich sich schon fantastische Anekdoten bei der Lokalwahl entwickeln - schmettert die Wahlleitung gnadenlos ab: "Nach den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen verpflichten wir Sie hiermit zu unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die Ihnen bekannt werdenden Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten."
Auf einen erfrischenden Sonntag…
So freundlich wie der Oberbürgermeister jetzt daher kommt, so bestimmter wurde ich am 18. Februar aufgefordert, mein Ehrenamt an jenem Sonntag und auch für den Fall einer Oberbürgermeister-Stichwahl anzunehmen: "Deshalb berufen wir Sie hiermit gemäße § 6 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG), § 4 Abs. 1 und 2 Kommunalwahlordnung (KWO) und § 5 der Stimmordnung (StimmO HE) zum Beisitzer des Wahlbezirks. (…) Die Verpflichtung zur Übernahme ergibt sich aus § 6 Kommunalwahlgesetz (KWG). Wir verweisen darauf, dass das Ihnen übertragene Amt ein Ehrenamt ist. Es darf nach § 23 Hessischer Gemeindeordnung (HGO) nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden."
Ich zeige mich also devot und sage nach einer weiteren Aufforderung der Wahlbehörde meine Teilnahme zu. Immerhin wird wegen des "höheren Aufwandes" - was das ist, werde ich sicherlich noch zu spüren bekommen - am 27. März ein "Erfrischungsgeld" in Höhe von sensationellen 50.- Euro gewährt, die mir unmittelbar nach der Wahl per Überweisung auf das von mir angegebene Konto ausgezahlt werden.
Auch meinen einzigen kleinen Trost - vor meinem inneren Auge sehe ich sich schon fantastische Anekdoten bei der Lokalwahl entwickeln - schmettert die Wahlleitung gnadenlos ab: "Nach den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen verpflichten wir Sie hiermit zu unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die Ihnen bekannt werdenden Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten."
Auf einen erfrischenden Sonntag…
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt