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Der Pflege-Selbsthilfeverband e.v. (Pflege-SHV) veranstaltete am 22.11.2

Dieser informierte mit einem hoch interessanten Vortrag über die aktuelle Situation in der Pflegeversicherung.

Organisation und Leitung des Pflegetreffs lag in den Händen von Claudia Krowarsch, Nordhessen - Kontakt des Pflege-SHV.

Dabei stand für Referate und Auskünfte zur Verfügung:

Herr Fritz Halmburger, öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Wirtschaftlichkeitsbeurteilung des Betriebs von Alten- und Pflegeheimen.
Frau Krowarsch stellte vorab nochmals den Pflege – SHV selbst sowie seine Hintergründe vor, sie erläuterte die aktuelle Problematik und zitierte den 2. Vorsitzenden des Vereins Werner Schell gegenüber der Presse:

Nach Auffassung des Pflege-SHV stimmen die Rahmenbedingungen in der Pflege „hinten und vorne“ nicht. Es muss sich folglich einiges in unserem Pflegesystem verändern. Die bisher bekannt gewordenen Reformerwägungen der Bundesregierung für die Pflegeversicherung reichen nicht, sind nur ein Ablenkungsmanöver, lassen die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen weiterhin unzureichend zurück.
Vor allem muss das allein auf körperliche Defizite abgestellte Einstufungssystem abgeschafft und durch einen neuen, die sozialen Betreuungsnotwendigkeiten erfassenden Pflegebedürftigkeitsbegriff abgelöst werden. Die Pflegekräfte, vielfach hoch engagiert und am Rande der eigenen Möglichkeiten tätig, dürfen nicht länger die Prügel für ein sanierungsbedürftiges System beziehen.

Die Menschenwürde ist unantastbar – auch in der Pflege: Der Pflege-SHV vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ in jeder Pflegesituation uneingeschränkte Anwendung finden muss.


Herr Halmburger gab zu diesem komplexen Thema in Form eines Refferats unterstützt durch eine Präsentation einen allgemeinen Überblick und ging auf zahlreiche Fragen der ZuhörerInnen ein.

Vorweg eine Einführung in die Begrifflichkeit „ Pflegepflichtversicherung „

Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung ist seit 1995 Pflichtversicherung für alle gesetzlich und privat Krankenversicherten einschließlich ihrer Familienangehörigen. Grundlage der Pflegeversicherung ist das Pflegepflichtversicherungsgesetz. Freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können sich binnen drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie eine private Pflegeversicherung abschließen, deren Leistungen mindestens denen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen.
Die Pflegepflichtversicherung leistet bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit.

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung und Einschätzung der Pflegesituation. In der Regel wird diese Begutachtung beim Pflegebedürftigen zu Hause durchgeführt.
Aufgrund des erstellten Gutachtens fällt die Pflegekasse die Entscheidung über die Einstufung nach der Pflegeversicherung und schickt einen schriftlichen Bescheid.

Pflegestufe I 1x täglich pflegerische Hilfe und mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung notwendig, Grundpflege mehr als 45 Minuten,insgesamt mehr als 90 Minuten Hilfebedarf täglich. Pflegegeld 205 Euro. Sachleistung 384 Euro. Kombinations-
leistung Wird prozentual aufgeteilt. Stationär1.023 Euro.

Pflegestufe II 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten pfleg. Hilfe und mehrfach wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung notwendig. Grundpflege mehr als 2 Stunden, insgesamt mehr als 3 Stunden Hilfebedarf täglich. Pflegegeld 410 Euro. Sachleistung 921 Euro. Kombinationsleistung Wird prozentual aufgeteilt. Stationär 1.279 Euro.

Pflegestufe III Täglich, rund um die Uhr, auch nachts pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung notwendig. Grundpflege mehr als 4 Stunden, Insgesamt mehr als 5 Stunden Hilfebedarf täglich. Pflegegeld 665 Euro. Sachleistung 1.432 Euro
Härtefall: 1.918 Euro. Kombileistung Wird prozentual aufgeteilt. Stationär 1.432 Euro
Härtefall: 1.688 Euro.

Weitere Leistungen:
Verhinderungspflege
Bei Verhinderung oder Urlaub der Angehörigen oder der ehrenamtlichen Pflegeperson, besteht Anspruch auf Ersatzpflege für bis zu 28 Kalendertagen und bis zu 1.432,00 Euro im Jahr (gültig für alle Pflegestufen!). Die Ersatzpflege kann durch Bekannte, Nachbarn oder auch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Die Inanspruchnahme ist auch stundenweise oder tageweise möglich.Voraussetzung für Verhinderungspflege: es muß mindestens ein Jahr gepflegt worden sein. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise als Entlastungsangebot in Anspruch genommen werden.
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (bis zu 8 Stunden) in Anspruch genommen wird nach einer Vereinbarung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 5.4.2000 in Siegburg das Pflegegeld für den betreffenden Tag nicht gekürzt und der Tag wird nicht auf die Höchstanspruchsdauer von 28 Tagen Verhinderungspflegeleistung im Jahr angerechnet., erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.432,00 Euro.Das bedeutet, dass die Verhinderungspflegeleistung in diesem Fall eine echte Zusatzleistung zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung ist.
Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege über 8 Stunden am Tag erfolgt eine Anrechnung auf den Höchstbetrag (1.432,00 Euro) und auf die Höchstdauer (28 Kalendertage), auch das Pflegegeld wird gekürzt.

Kurzzeitpflege
Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwändungen vollstationärer Pflege bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe von 1.432,- Euro

Hilfsmittel
Für zum Verbrauch bestimmt Hilfsmittel (z.B. Windeln) wird ein Betrag von bis zu 31,- Euro monatlich übernommen. Für techn. Hilfsmittel ist eine Zuzahlung in Höhe von 10%, höchstens jedoch 25,- Euro zu leisten.

Wohnraum
Verbesserung
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Umfeldes z.B. Dusche bis zu einem Betrag von 2.557,- Euro.

Betreuungs-
Leistungen
Pflegebedürftige mit erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung erhalten eine Kostenerstattung für bestimmte Leistungen bis zum Betrag von 460,- Euro jährlich.

Einrichtungen der
Behindertenhilfe
für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe übernimmt die Pflegekasse 10% des Heimentgeltes, höchstens 256,- Euro

Der vorstehende Text ist zur Veröffentlichung frei!

Immenhausen, den 24.11.2007
Claudia Krowarsch
www.krankheitenverstehen.de
www.pflege-shv.de

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