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Proteste gegen den G8-Gipfel auch in Kassel

Soliparty des AStA zum G8
Auch in Kassel formiert sich der Protest gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm. Die Anwendung des Begriffs Terrorismus für die Proteste gegen den Globalisierungsgipfel scheint, spätestens seit 9/11, genau so wenig angemessen wie die angekündigte Aufhebung des Schengener Abkommens für diesen Termin oder die "G8-Durchsuchung" von Haushalten von Rentnern, die sich gegen Gentechnik wenden. Im Weiteren ein Hinweis auf einen ganz hervorragenden Podcast des Hessischen Rundfunks zu diesem Thema, sowie Veranstaltungshinweise des AStA der Uni Kassel und Plakatdokumentationen aus Kassel.
AStA - Veranstaltungen
Sehr differenziert und empfehlenswert ist die Sendung "Der Tag" des Hessischen Rundfunks vom 14.05.2007 unter dem Titel: "Ein Gespenst geht um in Deutschland: der Staatsfeind".

Plakat der SAV
Aus der Veranstaltungsreihe des AStA kommt noch am 23.5. um 20:00 die Veranstaltung "Widerstand gegen Globalisierung und G8 - Entwicklung und Probleme der Bewegung" in der Arnold - Bode - Straße 2 im Raum 0402.

Eine auf den Ersten Blick etwas amüsant wirkende Protestform ist die Protest - Fahrradtour nach Heiligendamm unter dem Titel cyclefront - aber warum nicht mal so. Start 26. Mai, 9:00 ab Uni Kassel, Holländischer Platz.

Links zum Thema:

Nachrichten von indymedia zum G8-Gipfel
Attack zum G8-Gipfel
Die G8-Pappnasen (Umfangreiche Linkliste)
G8-2007.de


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Kommentare

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Martin am :

Das ist übrigens das Verfahren, nach dem Journalisten für den G8-Gipfel geprüft werden (Quelle: akkreditierung.bundesregierung.de)


Datenschutzinformationen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Veranstaltungen im Rahmen des G8-Gipfels 2007 sowie der EU-Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland im ersten Halbjahr 2007 sind Ereignisse von internationaler Bedeutung.

Ein friedlicher, störungsfreier Verlauf der Veranstaltungen liegt im Interesse aller Beteiligten. Der Schutz der internationalen Gäste der Bundesregierung ist die gesetzliche Aufgabe des Bundeskriminalamtes. Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, wird der Zutritt zu den jeweiligen Veranstaltungsorten nur Personen gewährt, die dafür akkreditiert wurden.

Die Akkreditierung setzt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung voraus. Bei dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung handelt es sich um eine Sicherheitsmaßnahme des Veranstalters. Veranstalter ist in allen Fällen die Bundesregierung.

Da der Vorgang der Akkreditierung zwangsläufig mit einer Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten verbunden ist, die nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen kann, wollen wir Ihnen nachfolgend näher erläutern, was mit Ihren persönlichen Angaben geschieht.

Die im Rahmen der Akkreditierungsabwicklung erhobenen Daten werden elektronisch erfasst und auf einem Server des BKA sowie ggf. auf Servern der anderen jeweils beteiligten Behörden gespeichert. Alle im Akkreditierungssystem gespeicherten personenbezogenen Daten werden spätestens Anfang Juli 2008 gelöscht. Diese Aufbewahrungsfrist soll eine qualifizierte Bearbeitung von Anfragen zu den eigenen gespeicherten personenbezogenen Daten und Nachfragen bzw. Reklamationen zu erteilten bzw. nicht erteilten Akkreditierungen gewährleisten.

Die von Ihnen angegebenen Daten werden vom Bundeskriminalamt ausschließlich dafür verwendet, um über die Erteilung des Zutrittsrechtes zu entscheiden und die Einhaltung der entsprechenden Beschränkungen zu kontrollieren. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten dient somit der Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen Veranstaltung.

Wenn Sie Ihre Datenschutzrechte (insbesondere Auskunfts- und Berichtigungsrechte) geltend machen wollen, können Sie sich an die nach Datenschutzrecht verantwortliche Stelle wenden. Dies ist der Veranstalter.

Es unterliegt Ihrer freien Entscheidung, Ihre Einwilligung in die hier dargestellte Datenverarbeitung, insbesondere in die Zuverlässigkeitsüberprüfung, zu erteilen. Sollten Sie diese allerdings verweigern, kann eine Akkreditierung nicht erfolgen. Auf die speziell als freiwillig gekennzeichneten Angaben kann jedoch verzichtet werden, da diese für die Bearbeitung des Akkreditierungsantrages nicht unbedingt erforderlich sind; gleichwohl wären für uns die Angaben hilfreich.

Sie haben auch das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung nachträglich zu widerrufen. Für diesen Fall müsste Ihnen allerdings eine bis dahin erteilte Akkreditierung wieder entzogen werden. Ihre Daten bleiben dann bis zu der oben angegebenen Frist in der Akkreditierungsdatenbank gespeichert, werden jedoch für die weitere Verarbeitung gesperrt. Diese Aufbewahrungsfrist dient der qualifizierte Bearbeitung von Anfragen zu den eigenen gespeicherten personenbezogenen Daten und dazu Nachfragen bzw. Reklamationen zu der nicht erteilten Akkreditierung zu gewährleisten. Sollte die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei den Sicherheitsbehörden (hierzu nachfolgend) zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits durchgeführt worden sein, hätte dies keinen Einfluss auf die dortige weitere Speicherung Ihrer Daten bis zum Ablauf der in der Datenschutzinformation genannten Fristen.
Zuverlässigkeitsüberprüfung

Im Rahmen der Akkreditierung soll geprüft werden, ob den beteiligten Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst) Erkenntnisse vorliegen, die einer Zulassung zur jeweiligen Veranstaltung entgegen stehen (Zuverlässigkeitsüberprüfung). Zu diesem Zweck soll ein Auszug aus den erhobenen Angaben (Nachname, Vorname, Geburtsname oder anderer Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Nationalität wie im Ausweis angegeben, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Bundesland, Land, Art und Nummer des Ausweises, Event Name, Event Funktion, Registrierungsnummer) dem Landeskriminalamt des Bundeslandes, in dem Sie derzeit Ihren Wohnsitz haben, sowie dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst (soweit ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die Akkreditierung beantragen) zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die genannten Behörden prüfen anhand der Daten, ob in ihren Dateien etwas über Sie gespeichert ist, das aus Gründen der Sicherheit Ihrem Einsatz im Sicherheitsbereich entgegen steht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) trägt Sorge für eine Überprüfung im Verfassungsschutzverbund. Der Bundesnachrichtendienst überprüft die Daten mit Auslandsbezug.

Das für Sie zuständige Landeskriminalamt und die Bundespolizei sowie der Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst leiten das Ergebnis ihrer Überprüfung jeweils gesondert dem Bundeskriminalamt zu. Das Bundeskriminalamt führt diese mit seinem eigenen Prüfungsergebnis zusammen und gibt gegenüber dem jeweiligen Veranstalter eine abschließende sicherheitsbehördliche Empfehlung ab.
Dateien, die zur Prüfung herangezogen werden:

Ihre Daten werden mit verschiedenen polizeilichen Dateien abgeglichen, die bei den Polizeidienststellen für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung geführt werden. Es geht dabei um Dateien, die teilweise nur von den Polizeien des Bundes und der Länder jeweils für sich geführt werden, aber auch um Dateien, die gemeinsam genutzt werden (Verbunddateien).

Hierbei handelt es sich insbesondere um sog. Straftäter-/Straftatendateien, in denen strafrechtliche Verurteilungen, aber auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung gespeichert werden, um Staatsschutzdateien (diese enthalten Daten, welche Straftaten mit politischem Hintergrund oder die Zugehörigkeit zu in Deutschland verbotenen Organisationen oder Vereinen, wie z. B. Arbeiterpartei Kurdistan, PKK, oder Nationalistische Front, NF, betreffen). Die Dauer der Speicherung der Daten in diesen Dateien ergibt sich aus den Bestimmungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder. Sie orientiert sich am Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und ggf. der gerichtlichen Entscheidung sowie daran, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher (jünger als 18 Jahre) oder Erwachsener (ab 18 Jahren) gewesen ist. Im Regelfall beträgt die Speicherungsdauer bei Verbrechen und bestimmten schweren Vergehen sowie anderen überregional bedeutsamen Straftaten bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre, bei Delikten der mittleren Kriminalität bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen entsprechend weniger. In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Wird vor Ablauf der Überprüfungsfrist ein neues relevantes Delikt zu einer Person zugespeichert, kann sich die Speicherungszeit bei gleichzeitigem Erhalt der bis dahin gespeicherten Erkenntnisse erhöhen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen in den polizeilichen Dateien umfangreicher sein können als im Bundeszentralregister, weil grundsätzlich auch durch Gerichte/ Staatsanwaltschaften eingestellte oder ohne Verurteilung beendete Verfahren gespeichert werden dürfen.

Bei der Überprüfung durch die Verfassungsschutzbehörden werden Ihre Daten mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS), einer gemeinsamen Aktenfundstellendatei der Verfassungsschutzbehörden, abgeglichen.

Die Gründe und die Dauer einer Speicherung im NADIS ergeben sich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Die Speicherdauer beträgt in der Regel bei Minderjährigen fünf sowie bei Erwachsenen zehn bzw. fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information.

Der Bundesnachrichtendienst wird Ihre Daten überprüfen, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und Ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesen Fällen wird der Bundesnachrichtendienst Ihre Daten mit vorhandenen Erkenntnissen über internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität abgleichen. Nach § 5 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 12 Abs. 3 BVerfSchG ist im Zuge der kontinuierlichen Auftragserledigung, spätestens jedoch nach fünf Jahren zu prüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Nur wenn im Rahmen dieser Prüfung festgestellt wird, dass die Erforderlichkeit der Datenhaltung nicht mehr gegeben ist, erfolgt die Löschung der Daten.
Kriterien, die für die Entscheidung maßgeblich sind:

Ziel der polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Gewährleistung eines sicheren und störungsfreien Verlaufs der Veranstaltung. Es soll verhindert werden, dass Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werden können, bei denen zu befürchten ist, dass sie eine Gefährdung für die Gesamtveranstaltung darstellen können. Deshalb wird grundsätzlich die Ablehnung der Akkreditierung erfolgen, ohne dabei auf die Gründe für die Bewertung einzugehen, wenn die überprüfte Person wegen einer Straftat mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Hierzu gehören insbesondere:

Verbrechen (Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind), die sich gegen das Leben und die Gesundheit von Personen richteten
Vergehen (Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind), die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
1. sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen richteten oder
2. auf dem Gebiet des unerlaubten Waffen- und Betäubungsmittelverkehrs oder
3. im Bereich des Staatsschutzes begangen wurden.

Wurden Sie mehrfach wegen anderer als solcher Straftaten mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt, wird die Polizei eine ablehnende Empfehlung aussprechen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände angezeigt erscheint. In Einzelfällen kann auch bei wiederholter Verurteilung wegen leichter Straftaten eine ablehnende Empfehlung angezeigt sein.

Zur Erstellung einer Gefahrenprognose bedarf es in allen Fällen einer Würdigung aller polizeilich bekannten Erkenntnisse über den Antragsteller. Sonstige Erkenntnisse, z.B. über laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung, können zu einer ablehnenden Empfehlung führen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Falles angezeigt erscheint. Gleiches gilt, wenn über eine Person Staatsschutz- oder Rauschgifterkenntnisse oder Erkenntnisse aus dem Bereich der organisierten Kriminalität vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie künftig solche Straftaten begehen wird.

Die Verfassungsschutzbehörden werden grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

1. der Antragsteller Gewalttaten begehen wird,
2. der Antragsteller in der Vergangenheit eine oder mehrere Gewalttaten begangen hat, die nach Art oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,
3. der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
4. der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit aufgerufen hat.

Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach sie Handlungen mit extremistischem Hintergrund begehen wird, die geeignet sind, die Willens- und Handlungsfreiheit einer Schutzperson zu beeinträchtigen.

Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab für die Empfehlungen der Verfassungsschutzbehörden; entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung im NADIS führt automatisch zu einer Ablehnung.

Der Bundesnachrichtendienst wird grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse in den Datenbeständen zum internationalen Terrorismus oder der organisierten Kriminalität vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

1. der Antragsteller Gewalttaten begehen wird,
2. der Antragsteller in der Vergangenheit im Ausland eine oder mehrere terroristische Gewalttaten begangen hat, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,
3. der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung im Ausland angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
4. der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit im Ausland aufgerufen hat.

Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr der Begehung terroristischer oder sonstiger Handlungen mit extremistischem Hintergrund vorliegen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden/beschädigen.

Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab. Entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung in den Datenbeständen internationaler Terrorismus und organisierte Kriminalität führt automatisch zu einer Ablehnung.
Verfahren

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Polizei das Ergebnis ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung ausschließlich dem jeweiligen Veranstalter mitteilt. Weder Sie selbst noch Ihr Arbeitgeber (falls Sie bei einem Serviceunternehmen beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber die Akkreditierung für Sie beantragt hat) werden unmittelbar hierüber informiert. Die sicherheitsbehördliche Bewertung dient dem Veranstalter als Grundlage für seine Entscheidung über Ihre Akkreditierung oder Nichtakkreditierung:

Falls die Angaben fehlerhaft sind, z.B. ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde, wird dies vom Bundeskriminalamt dem jeweiligen Veranstalter bzw. Antragsteller mit einem entsprechenden Hinweis mitgeteilt. Dieser fordert dann Sie (bzw. Ihren Arbeitgeber, falls dieser den Antrag ausgefüllt hat) auf, die fehlerhaften Daten zu berichtigen.
Wenn nach Prüfung Ihrer Daten durch die beteiligten Behörden "keine Bedenken" gegen die Ausstellung einer Akkreditierung bestehen, wird dies dem Veranstalter mitgeteilt.
* Wenn nach der Prüfung durch die beteiligten Behörden "Bedenken" zur Ausstellung einer Akkreditierung bestehen, wird dies dem Veranstalter mitgeteilt (ohne Gründe). Ein solches Bedenken führt dazu, dass keine Akkreditierung bewilligt wird.

Lehnt der Veranstalter Ihre Akkreditierung wegen Zuverlässigkeitsbedenken der beteiligten Behörden ab, haben Sie (nicht jedoch Ihr Arbeitgeber) die Möglichkeit, sich wegen der Gründe an das Landeskriminalamt Ihres Wohnsitzlandes bzw. - soweit Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben - an das BKA zu wenden. Dort können Sie auch Ihre Einwände geltend machen. Ihre Eingabe wird sodann ggf. an die ablehnende(n) Sicherheitsbehörde(n) weitergeleitet. Ihre Einwände werden geprüft und die Empfehlung an den Veranstalter gegebenenfalls korrigiert. Soweit Ihrer Eingabe nicht abgeholfen wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Ihre sonstigen Datenschutzrechte (insb. Auskunft- und Berichtigungsrechte) können Sie - soweit es um die Datenverarbeitung bei den Sicherheitsbehörden geht - in entsprechender Weise geltend machen. Sie können sich zur Ausübung Ihrer Datenschutzrechte auch an die jeweils zuständige Landesdatenschutzbehörde bzw. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Die im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten werden bei den genannten Behörden ab dem offiziellen Ende der EU-Ratspräsidentschaft für die Dauer von drei Monaten, für den Fall, dass keine Ablehnung erfolgte, im Übrigen bis zu einem Jahr gespeichert, um bei Bedarf nachträglich feststellen zu können, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen waren, und danach gelöscht. Bis zur Löschung werden die Daten für den allgemeinen Zugriff gesperrt.

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